Satzung des „Coburger Literaturkreises e.V."
vom 14. Januar 2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Coburger Literaturkreis e.V." Er hat seinen Sitz in Coburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist es, durch Autorenlesungen, Vortrags- u. andere geeignete Veranstaltungen die Beschäftigung mit der Literatur sowie die Pflege der deutschen Sprache zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status
der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt an.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen offen. Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen, über die der Vorstand entscheidet.
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn für zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
Einem Mitglied, das gegen Ziele des Vereins, Vereinsinteressen oder Satzungsbestimmungen verstoßen hat, kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft mit ¾-Mehrheit entziehen. Dem Betroffenen ist
vorher Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Coburger Literaturkreis erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt
werden. Diese haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe
Vereinsorgane sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen, der den Vorstand bei der Konzipierung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen unterstützt.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Schatzmeister
– Schriftführer.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Eine Vorstandssitzung kann von
jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
§ 7 Vorstand, Beirat, Pressereferent: Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand und der sich aus drei Personen zusammensetzende Beirat werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstands oder
Beiratsmitglied wird zum Pressereferenten bestimmt. Vorstand und Beirat bleiben bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes und Beirates im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands- oder Beiratsmitglied zu
wählen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine vom Vorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines
Monats stattfinden, wenn diese vom Vorstand beschlossen oder von der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
Zur Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden schriftlich zwei Wochen zuvor eingeladen. Die Einladung enthält den Termin und den Ort der Versammlung sowie
die Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dieser beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Wahl und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit es die Satzung oder das Gesetz nicht anders bestimmen.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, das vorläufige Jahresprogramm sowie Satzungsänderungen und wählt die Mitglieder des
Vorstandes und des Beirates. Notwendige Änderungen oder Ergänzungen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen vorläufigen Jahresprogramms bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder von
Vorstand und Beirat. Ist kein Beirat gewählt, ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich. Die Mitgliederversammlung bestimmt für jeweils zwei Jahre einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Waren bei dieser Versammlung nicht alle Mitglieder anwesend, muss auf Antrag eines Mitglieds eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder genügt, um den Verein aufzulösen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kultur zu verwenden hat.